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Befreiung vom Unterricht

Immer wieder bekommen wir Anfragen von Eltern, ob Sie ihr Kind vorzeitig aus der Schule nehmen dürfen um beispielsweise früher in den Urlaub zu fahren. 

Die Schulleitung kann dies nur in außergewöhnlichen Härtefällen mit schriftlichem Antrag genehmigen. 

Ein Ausschnitt aus dem Niedersächsischen Schulgesetz finden Sie hier:

§ 63 NSchG :

„Eine Befreiung vom Unterricht ist in Niedersachsen – anders als in anderen Ländern – nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung (also durch Rechtsvorschrift), sondern lediglich durch Erlass (also durch Verwaltungsvorschrift) geregelt, nämlich allein durch Nr. 3.2 Erg. Best. Siehe auch Erl. 5.2 zu § 43. Sie ist danach lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag zulässig.“

 

Im Erlass „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ steht Folgendes:

 

3.2 Befreiung vom Unterricht

3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).“